von Lurchi » Fr 14. Jan 2011, 20:10
Bin ein weiterer Betroffener, Vertrag bei Saturn am 05.08.2010 abgeschlossen, bis heute warte ich vergeblich auf den 150,- Euro Gutschein. Laut Aussage Alice, das auch in automatisch generierten Mails von AliceHansenet bestätigt wird, sollen die Gutschein 4-6 Wochen nach der ersten Rechnung versandt werden.
Hier rein theoretisch gedacht ein paar juristische Überlegung aus dem Strafgesetzbuch:
§ 263
Betrug
(1) Wer (Fa. ALICE-HANSENET?) in der Absicht, sich (dito.) oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (=die Kosten für den Gutschein eingespart) zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt (für den Kunden = Verlust von 150,- Euro), daß er durch Vorspiegelung falscher ("Gutschein wird vier bis sechs Wochen nach der ersten Rechnung zugeschickt) oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig (die zahlreichen Fälle in diesem Forums legen nahe, dass eine gewisse Systematik bei AliceHansenet zu besteht) oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.